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Partnervermittler / Partnervermittlerin, Gewerbeschein

 

Partnervermittler ist in Österreich ein freies Gewerbe, d.h. Sie brauchen keine spezielle Ausbildung, um es ausüben zu dürfen. Um zu einem entsprechenden Gewerbeschein zu kommen, genügt eine einfache Gewerbeanmeldung. Die Ausübungsvorschriften sind im Bundesgesetzblatt Nr. 434 / 1987 wie folgt festgelegt (Wiedergabe ohne Gewähr und vorbehaltlich etwaiger Änderungsverordnungen):

"Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

 

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung ausüben.

 

(2) Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen (z.B. Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben, Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse) von und über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen, und die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Partnervermittlungen, bei denen die Personen, die sich Partnersuchenden als Partner anbieten, für ihre Tätigkeit als Partner ein Entgelt fordern oder entgegennehmen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Entgelt vom Partnervermittler , von der Person, die den Partner gesucht hat, oder von einer sonstigen Person gefordert oder entgegengenommen wird.

 

§ 2. (1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.

 

(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in periodischen Druckwerken muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.

 

§ 3. (1) Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.

 

(2) Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Abs. 1 eingehalten wurde, durch mindestens ein Jahr ab der Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.

 

§ 4. (1) Wird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,

1. daß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann;
2. daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen ist, daß innerhalb der Bedenkzeit kein Widerruf der Vertragserklärung erfolgt;
3. daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des § 3 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist;
4. daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Z 1 bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.

(2) Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.

 

§ 5. Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.

 

§ 6. (1) Der Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag

 

1. der Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen haben, zustimmt;
2. der Partnersuchende sich verpflichtet, die Zustimmung gemäß Z 1 zu widerrufen, wenn er keine Vermittlung eines Partners mehr wünscht;
3. der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß § 15 des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf;
4. festgelegt ist, wie viele Partner während des Zeitraumes, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, vom Gewerbetreibenden mindestens dem Partnersuchenden präsentiert werden; und
5. das vom Partnersuchenden an den Gewerbetreibenden zu entrichtende Entgelt zahlenmäßig festgelegt wird und vereinbart wird, daß durch dieses Entgelt alle durch den Gewerbetreibenden auf Grund des Partnervermittlungsvertrages zu erbringenden Leistungen abgegolten werden.

(2) Wird der Partnervermittlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes Geschäft (§§ 16 ff. des Konsumentenschutzgesetzes) abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende einen Ratenbrief gemäß § 24 des Konsumentenschutzgesetzes zu errichten; hiebei hat er auch den gemäß § 21 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 630 / 1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325 / 1986 zu ermittelnden Jahreszinssatz im Ratenbrief ersichtlich zu machen.

(3) Der Gewerbetreibende hat den Partnersuchenden ausdrücklich zu befragen, welche bei einem Partner gegebenen Umstände eine Partnerschaft ausschließen. Werden vom Partnersuchenden solche Umstände geltend gemacht, so sind sie im Partnervermittlungsvertrag festzuhalten.

 

§ 7. (1) Der Gewerbetreibende hat Informationen über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche nachweislich schriftlich weiterzugeben. Diese Informationen haben zu beinhalten:

 

1. eine genaue Beschreibung der Person einschließlich zumindest folgender Angaben: Geschlecht, Alter, Größe, Religion, Stand, Kinder, Beruf, Wohnort, Hobbys;
2. den Hinweis, daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß diese Person bereit ist, mit dem vermittelten Partner eine Partnerschaft einzugehen; und
3. den Hinweis, daß diese Informationen von einem zur Ausübung der Partnervermittlung berechtigten Gewerbetreibenden bekanntgegeben werden, und daß er nicht berechtigt ist, eine Erfolgsprovision für die Vermittlung eines Ehevertrages zu fordern oder entgegenzunehmen.

(2) Handelt es sich um eine Partnervermittlung, die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft zum Gegenstand hat, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit weiterzugeben, als sie für die gewünschte Partnerschaft von Bedeutung sind.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen.

(4) Es können nur jene Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (§ 6 Abs. 3) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.

 

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

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